Mark's Hompähdsch

Muss ich auf meiner privaten Webseite ein Impressum anbringen?

Achtung, die im Folgenden gemachten Angaben sind ohne Gewähr und stellen keine Rechtsberatung dar. Es handelt sich lediglich um Wiedergabe meiner persönlichen Meinung nach Lektüre einiger Gesetzes-/Urteilstexte und nach einigen Usenet-Diskussionen.

Kurze Antwort

Ja. Im Impressum enthalten sein müssen Name und Anschrift (kein Postfach, keine Dienstadresse, sondern die Wohnadresse!), Telefonnummer, sowie die Emailadresse.

Das Impressum muss von jeder Stelle der Webseite unmittelbar erreichbar sein — z.B. indem auf jeder Seite ein Link "Impressum" enthalten ist.

Die Informationen im Impressum müssen klar und für jedermann erkennbar sein, der auch ansonsten Zugriff auf die Webseite hat — also in der Regel auch für Leute, die nur über einen Textbrowser verfügen, der keine Grafiken darstellt, sowie für Leute, die kein Java oder Javascript eingeschaltet haben und nicht über das neueste Flash-Plugin verfügen.


Lange Antwort / Begründung

Die zur Auslegung der Impressumspflicht hier verwendeten Gesetze sind das Gesetz über die Nutzung von Telediensten (TDG), das Telekommunikationsgesetz (TKG) und der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV).

Der Geltungsbereich des TDG umfasst alle geschäftsmäßig erbrachten Teledienste. Der Geltungsbereich des MDStV umfasst alle Dienste, die Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung übermitteln (§2 Abs. 2 Satz 4 MDStV) — was ja Kernpunkt des WWW und jeder Webseite ist.

Die Impressumspflichten sind in §6 TDG bzw. §10 MDStV aufgeführt. Im Folgenden wird die Interpretation am Beispiel des TDG aufgezeigt, sie kann jedoch ohne Beschränkung der Allgemeinheit auf die im MDStV getroffenen Aussagen übertragen werden, da die hier relevanten Aspekte in beiden Gesetzen identisch geregelt sind.

Ich würde empfehlen, im Impressum Sätze der Art "Verantwortlicher nach §10 MDStV ist..." zu vermeiden. Dies könnte so ausgelegt werden, dass damit der Impressumspflicht gemäß MDStV zwar Genüge getan ist, aber das nach TDG geforderte Impressum fehlt.

Der Begriff "geschäftsmäßig"

Geschäftsmäßig hat nichts mit gewerblich oder kommerziell zu tun! Der Begriff "geschäftsmäßig" ist zwar im TDG selbst nicht explizit definiert, aber im thematisch nah verwandten TKG:

§3 TKG besagt unter Punkt 5 folgendes: "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" [ist] das nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht

Eine ähnliche Definition ist in der Angabe der Gesetzesbegründung (Alternative Links: Link1, Link2, s.a. Bundesrat-Drucksache 136/01) zu finden, in der es heißt:

Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. [...] Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben.

"Geschäftsmäßig" hat also etwas mit "nachhaltig" zu tun! Das heißt, jede Webseite, die nachhaltig ins Netz gestellt wird, muss ein Impressum enthalten. Ob damit Geld verdient wird oder nicht, ist absolut irrelevant. Es zählt alleine die Nachhaltigkeit. Und nachhaltig ist eigentlich jede Seite, die Ausnahmen davon sind eher theoretischer Natur.

Was muss ins Impressum

§6 TDG regelt, was in ein Impressum rein muss. Das sind unter anderem:

Zu 1: Mit Anschrift ist wirklich die Wohnanschrift gemeint: Die Anschrift, unter der man niedergelassen ist. Postfachadressen, Dienstadressen oder Ähnliches sind also nicht zugelassen. Menschen, die im Büro oder in einer Metallkasten-0,1qm-Wohnung im Postgebäude leben (und auch dort gemeldet sind), dürften sehr selten sein.

Zu 2: Zunächst offensichtlich ist, dass hier die Angabe der Email-Adresse gefordert wird. Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 13.02.2004 (AZ 6 U 109/03) diesen Satz dahingehend ausgelegt, dass auch die Angabe der Telefonnummer Pflicht ist. Diese Interpretation wird auch durch die Gesetzesbegründung (Alternative Links: Link1, Link2, s.a. Bundesrat-Drucksache 136/01) gestützt, in der es heißt:

"[§6(2) TDG bezieht] sich zumindest auf die Angabe der Telefonnummer und die Angabe einer e-Mail-Adresse."
(S.45 der Drucksache; in der verlinkten PDF-Datei S.48 oben, unter "Zu Nummer 2")

Aufgrund dieser Sachlage würde ich jedem empfehlen, die Telefonnummer im Impressum mit anzugeben. Dann ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Nichtsdestotrotz gehe ich persönlich mit dieser Interpretation des §6(2) TDG nicht so ganz konform. Es entspricht zwar gängiger Praxis, bei der Interpretation von Gesetzestexten z.B. Gesetzesbegründungen heranzuziehen (nennt man auch "historische Interpretation"), aber für mich bleibt noch einiges offen:

Wie muss das Impressum erreichbar sein?

§6 TDG besagt, dass die Informationen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten" sind. Was "ständig verfügbar" bedeutet, muss ich wohl nicht erklären.

"Unmittelbar erreichbar" bedeutet, dass man jederzeit ohne größere Umwege Zugriff zum Impressum gelangen können muss. Das OLG München hat in seinem Urteil vom 11.09.2003 (AZ 29 U 2681/03) festgestellt, dass eine Anbieterkennzeichnung, die über einen doppelten Link mittels "Kontakt" und "Impressum" erreichbar ist, dem Kriterium der unmittelbaren Erreichbarkeit genügt. Dieses Urteil wird oft verkürzt wiedergegeben, indem gesagt wird, zwei Mausklicks "Entfernung" seien O.K.. Es sei an dieser Stelle explizit darauf hingewiesen, dass das OLG München "unmittelbar erreichbar und leicht erkennbar" nur bejaht hat, wenn die beiden anzuklickenden Links "Kontakt" und "Impressum" heißen. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass dies auch dann noch gilt, wenn einer der beiden anzuklickenden Links z.B. mit "Home" betitelt ist, weil das Impressum nur über die Eingangs- oder Portalseite erreichbar ist.

Übrigens: Nein, die Möglichkeit einer whois-Abfrage genügt nicht den Anforderungen der unmittelbaren Erreichbarkeit. Bei Zeitschriften muss das Impressum ja auch im Klartext in der Zeitschrift selbst stehen, und es genügt nicht, dass der Verleger darauf hinweist, dass der Leser ja bei Innung XY oder Kammer ZW nachfragen kann, wer denn diese Zeitschrift herausgegeben hat. Darüber hinaus gibt eine whois-Abfrage nur Auskunft über den bei der DENIC gemeldeten Inhaber der Domain. Eine Domain kann aber z.B. viele Subdomains beinhalten, und auch nicht jede Webseite, die über eine Domain erreichbar ist, muss vom gleichen Verantwortlichen stammen.

"Leicht erkennbar" ist auch so eine Sache. Ein Impressum, das nur mit einem Flash-Plugin einsehbar ist, ist für jemanden, der Lynx benutzt, auch nicht leicht erkennbar. Vorsicht auch bei Grafiken: Textbrowser zeigen diese nicht an. Das typische Klientel, dem somit ungerechtfertigt das Lesen des Impressums verwehrt ist, sind Blinde. Als Faustregel gilt: Jeder, der die Seite oder Teile davon sehen kann, muss auch in der Lage sein, das Impressum lesen zu können. Für eine Seite, die nur mit Java funktioniert und ansonsten nur leere Seiten ausgibt, könnte man auch ein Impressum basteln, das nur mit Java einsehbar ist. Aber es gibt effizientere Wege, zu vermeiden, dass andere Leute die eigene Seite betrachten. Sie gar nicht erst ins Netz stellen, zum Beispiel.

Aber ich habe Angst, dass böse Menschen meine Anschrift/Telefonnummer/Mailadresse missbrauchen!!!1 Und Bick brawwa is wotsching mie!!!

Keine Sorge. Da gibt es eine ganz einfache Möglichkeit, das zu verhindern: Stelle keine Webseite ins Netz.

Das BGH hat in seinem Urteil vom 17.07.2003 (AZ: I ZR 259/00) festgestellt (sinngemäß): Wer sich ins Internet begibt, muss eben auch die hierfür geltenden Spielregeln beachten. Es ist ja niemand gezwungen, eine Webseite ins Netz zu stellen.

Das Internet ist nicht Dein Wohnzimmer und nicht Dein Klo. Das Internet ist ein weltweites Datennetz. Was Du dort publizierst hat von den Verbreitungsmöglichkeiten her eher den Charakter der Bildzeitung als des Stammtischgesprächs. Deshalb sind die Regeln hier etwas schärfer als die Regeln für eine Unterhaltung in der kleinen Gruppe auf der Straße.

Mir doch egal. Was kann mir schon passieren?

Auch hier hat das TDG in §12 eine klare Antwort parat:

Weitere Anlaufstellen für juristische Fragen

Im Usenet gibt es einige Newsgruppen, die sich mit juristischen Themen beschäftigen, sowie auch einige Stellen, wo man z.B. Gesetzestexte nachlesen kann. Mehr dazu hier.

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